Im Jahr 1983 wurde die Künstlersozialkasse ins Leben gerufen nachdem die Bundesrepublik 1981 ein Gesetz verabschiedet hat um selbständigen Künstlern den Zugang zu einer Sozialleistung zu gewähren, die der eines regulär Angestellten ähnelt. Dies bietet einem „Künstler“ die Möglichkeit einer Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. So weit, so gut! Jedoch wurde im Laufe der Zeit der Begriff „Künstler“ erweitert und so treffen diese Abgaben auch für viele Personengruppen zu bei denen man es nicht sofort vermutet.
Wie funktioniert die Künstlersozialkasse?
Wenn man nun als Unternehmen die Leistung eines selbständigen, freiberuflichen Künstlers oder eines Publizisten, sprich einen Grafikdesigner oder einen Journalisten in Anspruch nimmt, muss man sich dessen bewusst sein, dass zusätzliche Kosten auf einen zu kommen, die nicht auf der Rechnung des Künstlers zu finden sind. Denn die Beitragsforderung der KSK kann nachträglich erfolgen bzw. muss der Beitrag vom Auftraggeber eigenständig entrichtet werden. So greift die Künstlersozialkasse automatisch in den Firmengeldbeutel, sobald man eine Rechnung eines Künstlers gestellt bekommen hat.
Der Beitrag – wer zahlt was?
Der Beitrag für die KSK setzt sich aus drei Anteilen zusammen. Einmal besteht die eine Hälfte aus dem Eigenanteil des Künstlers, die andere Hälfte setzt sich zusammen aus dem Zuschuss des Bundes und den Sozialabgaben der Unternehmen. Zusätzlich sind etwa 5% einer jeden Rechnungsnettosumme als Künstlersozialabgabe zu entrichten. Jedoch müssen Auftraggeber auch Beiträge für Auftragnehmer entrichten, die selber nicht in den Genuss einer Leistung aus der KSK kommen werden. Dies ist der freizügigen Auslegung des Begriffes „Künstler“ zu verdanken. Oft schwer nachvollziehbar, für beide Seiten.
Also schon wieder nur ein bürokratischer Aufwand?
Als Auftraggeber eines Künstlers kann man sich im Vorfeld selbst bei der KSK melden. Dadurch vermeidet man nachteilige finanzielle Überraschungen, wenn die KSK eine Nachforderung stellt. Fällt der Unternehmer aus dem Raster den Künstler/Designer professionell zu vermarkten, so kann er als Kunde die Leistung eines Künstlers bis zu einer Netto-Vergütung von 450 € pro Jahr in Anspruch nehmen, ohne Abgaben an die Künstlersozialkasse leisten zu müssen.
Kann ich diese Kosten als Kunde denn nicht umgehen?
Die Abgaben an die KSK bleiben nicht aus. Wenn Sie den Gedanken hegen einen bei einer GmbH angestellten Designer zu engagieren, um die Kosten an die Künstlersozialkasse zu umgehen, liegen sie falsch. In diesem Fall müssen Sie eventuell mit noch höheren Kosten als mit den direkten KSK-Beiträgen für einen freiberuflichen Designer rechnen. Der Grund hierfür liegt darin, dass die GmbH, KG oder UG die Abgaben an die KSK genauso zu entrichten hat und diese wahrscheinlich auf der Rechnung des Kunden aufschlagen und zusätzlich den Verwaltungsaufwand berechnen wird. Insofern fährt man in Bezug auf dies Zusatzkosten günstiger, wenn man einen Freiberufler oder eine inhabergeführte Agentur engagiert, die keine GmbH ist, wie eine GbR zum Beispiel.
Kann man dennoch Kosten einsparen?
Ja, das kann man. Lassen Sie sich vom Designer oder der Agentur eine detailgetreue Rechnung ausstellen, auf der die tatsächlich geleistete „künstlerische Dienstleistung“ gesondert aufgelistet wird. Denn Herstellkosten, wie zum Beispiel der Druck eines Kataloges o.ä., können gesondert berechnet werden. Hiervon müssen keine ca. 5% an die Künstlersozialkasse entrichtet werden, da dies keine Leistung im Sinne der „Künstlerleistung“ ist.